Landesverband für die Rehabilitation der Aphasiker in Mecklenburg-Vorpommern
Landesverband für die Rehabilitation der Aphasiker in Mecklenburg-Vorpommern

Satzung des Landesverbandes für die Rehabilitation der Aphasiker in

Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Landesverband für die Rehabilitation der Aphasiker in Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ (LRA-MV).

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Gützkow.

 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald eingetragen.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige

Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Betreuung und Begleitung für die an zentralen Sprachstörungen (Aphasien) leidenden Personen und deren Angehörigen bei allen sich aus dieser Krankheit ergebenden Fragen, insbesondere der medizinischen und sozialen Rehabilitation, der Wiedereingliederung in das Berufsleben und der sozialen Absicherung:

 

  • die Pflege von Kontakten der Aphasiker und deren Angehörigen untereinander und zu den übrigen Mitmenschen;

  • die intensive persönliche Betreuung von Aphasikern und ihren Angehörigen, Partnern und Betreuern im Rahmen der Tätigkeit von Regionalgruppen und Aphasikerzentren;

  • die Verbesserung der therapeutischen Versorgung der Aphasiker;

  • die Aufklärung der Öffentlichkeit und Behörden über Aphasie und die Probleme der von Aphasie betroffenen Familien.

 

(3) Der Verein kann Einrichtungen zur Betreuung von Aphasikern errichten, unterhalten sowie bestehende Einrichtungen in seinen Betreuungsbereich einbeziehen und unterstützen.

Diese Errichtung und auch Kooperationen mit Verbänden etc. bedürfen der Zustimmung des Bundesverbandes Aphasie e.V. (im folgenden BRA genannt).

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

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(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung bzw. Aufhebung

des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens (sowohl Geld- als auch Sachwerte) erhalten.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er kann aber, soweit die finanzielle

Situation des Vereins dies zuläßt, beschließen, dass Vorstandsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuer-

rechtlichen Vorgaben (§3, Nr. 26a EStG „Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.

Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

 

 

§ 4 Gliederung

 

(1) Der Landesverband gliedert sich in Regionalgruppen (Selbsthilfegruppen).

 

(2) Die Mitglieder können sich auf regionaler Ebene zu einer Regionalgruppe zusammenschließen. Die Regionalgruppen sollen eine intensive persönliche Betreuung der Mitglieder ermöglichen:

 

(3) Die Mitglieder der Regionalgruppen wählen einen Regionalgruppenleiter (Vorsitzenden), einen Stellvertreter und einen Kassenwart. Bei kleinen Regionalgruppen kann der Stellvertreter entfallen. Das Ergebnis der Wahl ist dem Landesvorstand und dem BRA mitzuteilen.

 

(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für Regionalgruppen erstellen.

 

(5) Der Landesverband kann, nach Einwilligung des BRA, Aphasiezentren und Regionalzentren einrichten.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine

Ziele unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person,

Gesellschaft und Körperschaft werden, die den Zweck des Verbandes im Sinne des

§ 2 ideell und materiell fördert.

Stimm- und antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

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(2) Der Beitritt wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle des BRA nach Zustimmung des Vorstandes vollzogen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, schriftlich Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet der nächste Länderrat des BRA endgültig.

Beim Beitritt eines Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von den Erziehungsberechtigten und dem Minderjährigen zu unterzeichnen.

 

(3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im BRA erwirbt das neue Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband.

 

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

 

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die

sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, den die Mitgliederversammlung des BRA

beschließt.

 

(2) Der Beitrag wird durch den Bundesverband eingezogen und anteilig dem Landesverband zur Verfügung gestellt. Die Regionalgruppen sind am Anteil des Landesverbandes zu beteiligen.

 

(3) Der BRA kann in Härtefällen und bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte auf Antrag

Beitragsbefreiung, -stundung oder -ermäßigung erteilen.

 

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitgliedes

  • bei Auflösung einer juristischen Person

  • durch Austritt

  • durch Ausschlus.

     

(2) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand des BRA zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, auch bei Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung und soweit § 7 Abs. 3 nicht zutrifft oder wenn das Verhalten des Mitgliedes zu Zersplitterung und Schwächung des Verbandes führt oder in sonstiger Form auf

 

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auf grobe Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. ein sonstiger

wichtiger Grund gegeben ist.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des BRA. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den der nächste Länderrat des BRA endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordung schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch durch E- Mail erfolgen, sofern die Voraussetzungen der Textform (§ 126b BGB) gewahrt sind. Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen für einen E-Mail-Empfang nicht vorliegen, sind schriftlich einzuladen.

Mitgliederversammlung können über die Verbandszeitschrift „Aphasie und Schlaganfall“ einberufen werden, sofern die Frist gewahrt ist und die Tagesordnung angegeben wurde (vgl. Satz 1).

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.

 

(4) Jedes Mitglied kann vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Annahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand zu bestimmenden Sitzungsleiter geleitet.

 

(6) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur

abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

 

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem durch die Mitglieder-

versammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. folgende Aufgaben:

 

  • Wahl des Vorstandes;

  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind;

  • Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes;

  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Landesverbandes;

  • Beratung und Abstimmung über die vorliegenden Anträge;

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des

  • Vereins.

 

(2) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sind ein Wahlleiter und Wahlhelfer zu wählen. Der Wahlleiter hat kein passives Wahlrecht.

 

 

§ 12 Vorstand

 

(1) Vorstandsmitglieder sind zugleich Mitglieder des „Bundesverbandes für die Rehabi-

litation der Aphasiker e.V.“ (BRA). Sie sollten aus dem Kreis der Aphasiker, deren Angehörigen, Betreuern und Fachkräften, die mit dem Problembereich Aphasie befaßt sind, kommen.

 

(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • einem Vorsitzenden

  • einem Stellvertreter

  • und bis zu 5 Vorstandsmitgliedern

 

(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist dessen Stellvertreter mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

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(4) Für den Vorsitzenden und den Kassenwart wird zur Tätigung von Bank- und Geldgeschäften (Online-Banking, Bargeld am Automaten) die Einzelvertre- tungsberechtigung beschlossen, um Kosten für Überweisungen zu vermeiden und den Zeitaufwand zu minimieren.

 

(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den stimmberech- tigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wird von der Mitgliederversammlung offene Abstimmung beantragt, so kann diese mehrheitlich beschlossen werden.

Die bis zu fünf weiteren Vorstandsmitglieder werden im Weg der Gesamtwahl für vier Jahre gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§12 Abs. 2, 3. Spiegelstrich) wird vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung per Beschluß bestimmt.

Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt.

Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht, die nachzuweisen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann auf diese Weise bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung und ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.

 

(6) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation).

Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Dem ehrenamtlich tätigen Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

 

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

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(3) Der Vorstand informiert seine Regionalgruppen über seine Arbeit und die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen.

 

(4) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörde

verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Hierüber sind alle Mitglieder

alsbald zu informieren.

 

(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Diese wird von dem Geschäfts-

stellenleiter geleitet, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Der Geschäftsstellenleiter arbeitet nach einem durch den Vorstand festgelegten Handlungs- und Befugnisrahmen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der Zahl der amtierenden und erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

(7) In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im

schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

 

 

§ 14 Beirat

 

(1) Zur Unterstützung und Beratung kann der Vorstand einen Beirat bestellen. Dieser kann zu Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme eingeladen werden.

 

(2) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Leiter von Aphasikerzentren in Mecklenburg- Vorpommern sind i. d. R. zur fachlichen und organisatorischen Unterstützung des Landesverbandes Mitglied im Beirat.

 

 

§ 15 Landesgeschäftsstelle

 

(1) Der Landesverband kann durch den Vorstand eine Geschäftsstelle errichten und

eine/n Koordinator/in bestellen.

 

(2) Der/die dort tätige Koordinator/in koordiniert die Arbeit des Landesverbandes und der Regionalgruppen. Er hat im Vorstand beratende Stimme und ist nur diesem verantwortlich. Der/die Koordenator/in arbeitet nach einem durch den Vorstand festgelegten Handlungs- und Befugnisrahmen.

 

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§ 16 Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichtes zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(2) Über die Feststellungen der Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

 

(3) Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber verpflichtet, sämtliche der Geheim-

haltung unterliegenden Vorgänge und die daraus erworbenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

 

(4) Die Kassenprüfer sind im Interesse des Landesverbandes verpflichtet, sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Vorgänge und die daraus erworbenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

 

(5) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Bestellung der Kassenprüfer hat so zu erfolgen, dass jeweils im Jahr je ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen ist. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie dürfen kein Vorstandsamt innerhalb des Vereins ausüben.

 

 

§ 17 Vereinszeitschrift

 

(1) Für Mitglieder ist der Jahresbezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Das Organ des Landesverbandes ist die Zeitschrift „Aphasie und Schlaganfall“ des

Bundesverbandes für die Rehabilitation der Aphasiker e.V.

 

(2) Die Vereinszeitschrift soll das Vereinsleben auf allen Ebenen widerspiegeln.

Gleichzeitig ist sie das Mitteilungsorgan (vgl. auch § 10 Abs. 2).

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat vier Wochen vorher zu erfolgen und ist dem BRA ebenso zuzuleiten.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den BRA in Würzburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat, um bestehende Aphasiezentren zu fördern.

 

 

Rostock, den 01. 12. 2020